Vereinsatzung

Satzung des SV Eintracht Camburg e.V.

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen .SV Eintracht Camburg e.V. Er ist am  29.06.1993 in das Vereinsregister eingetragen und unter der Nummer 1414 beim Amtsgericht Jena registriert worden. Nach der Eintragung erhielt der Vereinsname den Zusatz “ e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Dornburg – Camburg

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die

– sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen,
– Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebotes,
– qualitative Ausübung eines Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes,
– Zusammenarbeit mit der Kommune und den ortsansässigen Vereinen

verwirklicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.

Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

§ 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Personen, die besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss und Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, er wirkt jeweils zum 30.Juni oder zum 31. Dezember des Kalenderjahres. Der Austritt ist spätestens 1 Monat vor Ablauf der oben genannten Fristen anzuzeigen. Ein Mitglied, dass seinen Beitrag trotz Aufforderung nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand gestrichen werden. Es verliert sein Stimmrecht im Verein und gilt damit zu Ende des laufenden Vereinsjahres als ausgeschieden. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein Mitglied kann zudem aus dem Verein ausgeschlossen werden:
– bei erheblichen Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen
– bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins
– bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens von Symbolen.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter einer Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen  bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge diese sind bringepflichtig erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 6 Organe
Vereinsorgane sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere  für folgende Angelegenheiten zuständig;
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
– weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im 1.  Halbjahr, statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Aushänge in den Vereinsschaukästen innerhalb einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltung gelten als ungültige Stimmen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich maximal aus 9 Mitgliedern zusammen:
–        Vorsitzenden
–        Stellvertretender Vorsitzender
–        Schatzmeister

  • Jugendkoordinator
  • Vier Beisitzern
  • Technischer Leiter

Im Sinne des § 26 des BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je einen der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Jedes Vortandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren  gewählt. Wählbar in ein Amt sind nur Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen (Vereinszweck) des Vereins bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu den Aufgaben zählen insbesondere die

– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung         
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Streichungen und Ausschlüsse von Mitgliedern

§ 9 Ordnungen
Der Verein kann seinen Tätigkeitsbereich individuell durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe regeln.

Er kann sich zu diesem Zweck insbesondere eine
–  Geschäftsordnung,
–  Finanzordnung,
–  Jugendordnung,

geben.

§ 10 Sportjugend
Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung. Der Jugendwart ist Mitglied im Vorstand des Vereins.

§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstands.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dornburg – Camburg die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen muss. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidationen können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.04.2013. beschlossen. Sie tritt damit in Kraft.

 

 

Die Satzung zum Download…hier